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Satzung – Kreisverband Ludwigsburg

Präambel

Der Satzung vorangestellt sei diese Präambel, die dazu dient, den Geist zu erfassen, in welchem die Partei ihre Aufgabe zu erfüllen trachtet. Der Kreisverband der Basisdemokratischen Partei Deutschland, dieBasis Kreisverband Ludwigsburg, vereinigt Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische, gewalttätige und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnen wir entschieden ab.

Die Partei und der Kreisverband Ludwigsburg stehen für Achtsamkeit, Aufmerksamkeit und Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung, sowie für eine Gesamtstruktur, in der sich alle Menschen gleichberechtigt an den Entscheidungen beteiligen dürfen.

Freiheit, Machtbegrenzung, Achtsamkeit und Schwarmintelligenz sind Grundlage unseres Strebens und Handelns. Unsere wichtigsten Grundrechte sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle anderen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar, wenn Macht begrenzt ist und ihre Ausübung vom Souverän, dem Volk, kontrolliert wird. Ziel ist ein liebevoller, friedlicher Umgang für- und miteinander, bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit des Anderen immer Beachtung finden. Dem Menschen wohnt eine Schöpferkraft inne, die für eine Erneuerung in der Politik genutzt werden soll. Was dem Leben, der Liebe und der Freiheit dient, muss aufgebaut, gefördert und geschützt werden.

Die neue Politik muss den Menschen als körperlich – seelisch – geistiges Wesen mit all seinen Bedürfnissen und Anliegen für eine lebensfreundliche Welt ins Zentrum setzen. Sie soll Sorge tragen, dass alle Lebensbereiche sich diesbezüglich erneuern: das soziale Leben im Sinne der Freiheit, das Wirtschaftsleben Im Sinne der Brüderlichkeit und das Rechtsleben im Sinne der Gleichheit. Das bedeutet auch, dass der Mensch anerkennt, dass er Teil des Gesamten ist. Er ist Teil der Welt, der Natur, zu der auch Tiere und Pflanzen gehören. Das beinhaltet, dass der Mensch voll verantwortlich diese Welt und diese Natur achtet, für sie sorgt, sie schützt und gesund erhält.

§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Organisation ist Kreisverband der Partei Die Basisdemokratische Partei Deutschland Landesverband Baden-Württemberg.

(2) Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Landkreis Ludwigsburg.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist in Ludwigsburg.

§ 2 Verbindlichkeit der Parteiensatzung

Die Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg der Partei dieBasis, einschließlich der Finanzordnung, der Beitragsordnung, der Schiedsgerichtsordnung und der Geschäftsordnung, findet sinngemäß Anwendung, soweit ihr Inhalt nicht durch diese Kreissatzung anders geregelt wird.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann Jeder Mensch werden, welcher die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt, das 16. Lebensjahr vollendet hat, deutscher Bürger ist oder für die Europawahlen wahlberechtigter EU-Bürger, in Deutschland seinen ständigen Wohnsitz hat, nicht in Folge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat, keiner anderen Partei oder politischen Vereinigung angehört, die der Satzung der Basisdemokratischen Partei Deutschland widersprechen und nicht einer als extremistisch eingestuften Organisation angehört.

(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des Kreisverbandes beantragt. Der Aufnahmeantrag muss wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllt sein, falsche oder unvollständige Angaben können den sofortigen Entzug der Mitgliedschaft nach sich ziehen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes.

(4) Deutsche Staatsangehörige, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, aber zum deutschen Bundestag wahlberechtigt sind, können ihre Mitgliedschaft beim Kreisverband ihrer Wahl beantragen.

(5) Soll ein Aufnahmeantrag durch die zuständige Gliederung abgelehnt werden, so ist die ablehnende Entscheidung dem Landesvorstand mit Begründung mitzuteilen, der dann nach Rücksprache mit der zuständigen Gliederung endgültig entscheidet.

(6) Mit der Mitteilung über die Annahme des Aufnahmeantrags Ist das Mitglied aufgenommen. Es erhält einen Nachweis über seine Mitgliedschaft mit einer eindeutigen Mitgliedsnummer.

(7) Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands wechselt das Mitglied i.d.R. zu der zuständigen Gliederung seines neuen Wohnsitzes. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des bzw. der zuständigen Kreisvorstände.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

Tod

Austritt

Ausschluss

bei Ausländern bei Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechts

(2) Der Austritt Ist ohne Angabe von Gründen jederzeit durch schriftliche Erklärung an den jeweiligen Kreisvorstand der Partei möglich.

(3) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Erstattung oder Verrechnung von Mitgliedsbeiträgen statt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitgliederrechte: dieBasis Parteimitglieder wirken an der innerparteilichen Meinungs- und Willensbildung mit z.B. durch Aussprachen und Anträge, durch Teilnahme an Abstimmungen, Wahlen und anderen Entscheidungen, beteiligen sich im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Bewerbern für 2 öffentliche Wahlämter, sobald sie das wahlfähige Alter erreicht haben, können an dieBasis Landes- und Bundesparteitagen teilnehmen, können sich um eine Kandidatur bewerben, können gemeinsam mit 25% aller Mitglieder den Bundesvorstand mit der Einberufung eines außerordentlichen Bundesparteitages beauftragen, können gemeinsam mit 25% aller baden-württembergischen Mitglieder den Landesvorstand mit der Durchführung eines außerordentlichen Landesparteitages beauftragen.

(2) Mitgliederpflichten: dieBasis Parteimitglieder vertreten in der Öffentlichkeit die Ziele der Partei, achten die Rechte der anderen Parteimitglieder, respektieren die satzungsgemäßen Beschlüsse der Parteiorgane, behandeln dieBasis interne Belange vertraulich, vor allem als Amts- oder Mandatsträger, fördern die Ziele von dieBasis und wehren Schaden von der Partei ab, treten bei Wahlen für öffentliche Wahlämter nicht gegen offizielle dieBasis Kandidaten an führen Parteiämter und öffentliche Ehrenämter gewissenhaft und legen dem Kreisverband gegenüber Rechenschaft ab.

(3) Finanziell gilt für dieBasis Parteimitglieder: Jedes Parteimitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Zahlungsmodalitäten in der Beitragsordnung festgelegt sind.

§6 Kreismitgliederversammlung (KMV)

(1) Die Kreismitgliederversammlung (KMV) ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.

(2) Frequenz: Eine ordentliche KMV muss mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen werden. Eine außerordentliche KMV muss auf Verlangen von mehr als 25% der Mitglieder des Kreisverbandes innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Verlangens einberufen werden.

(3) Einberufung: Eine KMV wird durch den Kreisvorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung und der zu beratenden Gegenstände einberufen.

(4) Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage, bei Satzungsänderungen 21 Tage, bei Entscheidungen zur Auflösung des Kreisverbandes 28 Tage. Der Kreisvorstand kann die Einberufungsfrist bei dringenden Angelegenheiten, die keine Satzungsänderungen oder Auflösungsentscheide sind, verkürzen.

(5) Antragsfristen: Anträge und Änderungsanträge an eine KMV sollen von Mitgliedern bis zu 7 Tage vor der KMV in Textform beim Kreisvorstand eingereicht werden. Dieser leitet die eingegangenen Anträge bis zu 3 Tage vor der KMV an alle Mitglieder weiter.

(6) Grundlegende Anträge zur Änderung der Satzung oder ein Antrag zur Auflösung des Kreisverbandes können von Mitgliedern nur im Vorfeld einer KMV gestellt werden, sie sind bei der Tagesordnung für die nächste KMV zu berücksichtigen.

(7) Initiativanträge können von jedem Mitglied auf der KMV gestellt werden, sie dürfen nicht die Satzung oder Auflösung des Kreisverbandes betreffen. Über die Behandlung eines Initiativantrages entscheidet die KMV mit einfacher Mehrheit.

(8) Beschlussfähigkeit: Die KMV ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

(9) Entlastung des Kreisvorstandes: Die KMV nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes und den Bericht des Kreisschatzmeisters entgegen und entlastet diese mit einfacher Mehrheit durch Abstimmung.

(10) Aufgaben: Die KMV beschließt über politische Anträge, den Kreisverband betreffende Programme, den Kreishaushalt, die Beitragsordnung und andere den Kreisverband betreffende Angelegenheiten.

(11) Entscheidungsfindung: Die KMV entscheidet i.d.R. durch systemisches Konsensieren, hilfsweise durch Abstimmungen. Beim systemischen Konsensieren gilt der Vorschlag mit dem geringsten Gruppen widerstand (ggf. gegenüber der Passivlösung) als angenommen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Abstimmungsvorschlag als abgelehnt.

(12) Wahlen: Die KMV wählt in geheimer Wahl Kreisvorstand wie Rechnungsprüfer:in.

(13) Satzung und Auflösung: Die KMV beschließt über die Kreissatzung oder die Auflösung des Kreisverbandes mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen durch Abstimmung. Bei der Abstimmung über Satzungsänderungen müssen mindestens 25% der Mitglieder anwesend sein. Ein Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes muss zusätzlich durch eine Mitgliederbefragung bestätigt werden.

(14) Protokoll: Alle Beschlüsse der KMV sind zu protokollieren.

(15) Sonderregelung: Die Mitglieder vereinbaren eine Sonderregel für die erste ordentliche Kreismitgliederversammlung: Die Satzung kann dort verändert werden, wenn eine einfache Mehrheit dem zustimmt.

§ 7 Ortsverbände

(1) Ortsverbände können innerhalb des Kreisgebietes von mindestens sieben Mitgliedern gegründet werden. Ein Ortsverband kann mehrere benachbarte Gemeinden umfassen.

(2) Ein Ortsverband unterliegt den Bestimmungen dieser Satzung und der Satzung des Landes- und Bundesverbandes. Er kann sich unter Berücksichtigung der Grundlagen dieser Satzungen eine eigene Satzung geben.

(3) Ortsverbände können durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung aufgelöst werden. Sie lösen sich auf, wenn in den entsprechenden Gemeinden weniger als sieben Mitglieder wohnen oder wenn die Posten des Ortsvorstandes nicht besetzt werden können. Bei einer Auflösung fällt evtl. Vermögen an den Kreisverband. Ihm sind auch alle Utensilien, Dokumente, Protokolle, Akten, Mitgliederlisten, elek. Kommunikationsmittel und evtl. die Buchführung zu übergeben.

§ 8 Kreisvorstand

Der Vorstand des Kreisverbandes setzt sich zusammen aus

2 gleichberechtigten Sprecher des Kreisvorstandes

1 Schatzmeister

Bis zu 4 Säulenbeauftragten

Bis zu 2 Pressebeauftragten

Bis zu 2 Mitgliederbeauftragten

Bis zu 2 Beisitzer

Alle Vorstandsmitglieder haben gleichberechtigtes Stimmrecht.

Vertretung: Der Schatzmeister und die beiden Sprecher bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des BGB-Vorstandes vertreten den Kreisverband nach außen.

Wahl: Der Kreisvorstand wird jeweils für zwei Jahre auf einer ordentlichen KMV gewählt (siehe § 6).

Er bleibt auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes im Amt.

Abwahl: Ein Mitglied des Kreisvorstandes kann auf einer KMV nach vorheriger Aussprache mit einer 2/3 Mehrheit in geheimer Abstimmung vor dem Ende seiner Amtszeit abgewählt werden, wenn diese Abwahl auf der Tagesordnung angekündigt wurde. In diesem Falle wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied des Kreisvorstandes nachgewählt.

Aufgaben:

Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie nach den Beschlüssen der KMV.

Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Kreisvorstand soll vor wichtigen Entscheidungen das Votum der Mitglieder durch eine Mitgliederbefragung einholen.

Der Kreisvorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser muss von der nächsten ordentlichen KMV bestätigt werden. Er ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Aufgabenkreis und der Umfang der Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt, sie sind der KMV vor der Bestätigung mitzuteilen. Die Beschäftigung weiterer Mitarbeiter liegt in der alleinigen Befugnis des Kreisvorstandes.

Protokoll: Die Beschlüsse des Kreisvorstandes sind zu protokollieren.

§9 Wahlverfahren im Kreisverband

(1) Bei einer Einzelwahl ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird ein zweiter Wahlgang nötig, ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los. Vor jedem Wahlgang können Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.

(2) Bei Gruppenwahlen für gleichberechtigte Positionen kann jedes Mitglied die Stimmenanzahl der zu wählenden Kandidaten abgeben, das Kumulieren der Stimmen ist nicht zulässig. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit für eine verbliebene Position wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los. Vor jedem Wahlgang können Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.

(3) Alle Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. Bei Wahlen für Mitglieder-, Presse- und Säulenbeauftragte und Beisitzer muss die Anzahl der zu wählenden Personen vor dem Wahlgang durch Konsensieren festgelegt werden. Die Wahl der Säulenbeauftragten soll als Einzelwahl durchgeführt werden.

(4) Diese Verfahren gelten sinngemäß auch für Wahlen bei Mitgliederversammlungen von Ortsverbänden.

(5) Bewerber für öffentliche Wahlen werden durch die jeweilige Wahlkreisversammlung gewählt. Gruppenwahlen sind zulässig, die Platzierung auf dem Wahlzettel ergibt sich aus der Anzahl der Stimmen.

§ 10 Mitgliederbefragung und -entscheid

(1) Aus Eigeninitiative, durch Beschluss der KMV oder auf Antrag von 25% aller Mitglieder des Kreisverbandes, verbunden mit einem Abstimmungsantrag, führt der Kreisvorstand innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen der Voraussetzungen eine Mitgliederbefragung durch. Diese kann als Abstimmung oder durch systemisches Konsensieren erfolgen. Ihr Ei^ebnis ist parteiintern zu veröffentlichen und nicht rechtlich bindend.

(2) Durch Beschluss der KMV oder auf Antrag von 25% aller Mitglieder, verbunden mit einem Abstimmungsantrag, führt der Kreisvorstand innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen der Voraussetzungen einen Mitgliederentscheid durch. Dieser soll durch systemisches Konsensieren erfolgen. Der Abstimmungsvorschlag ist angenommen, wenn er einen geringeren Gruppenwiderstand im Vergleich zum Status Quo hat, unabhängig vom Quorum. Bei Stimmengleichheit gilt ein Abstimmungsvorschlag als abgelehnt.

§ 11 Wahlbündnisse

(1) Der Kreisverband kann bei Kommunalwahlen nach Anhörung des Landesvorstandes Wahlbündnisse auf Kreis- oder Gemeindeebene eingehen.

(2) Ortsverbände können nach Anhörung des Kreisvorstandes Wahlbündnisse auf Gemeindeebene eingehen.

(3) Für Wahlbündnisse muss vorab die Zustimmung einer Mitgliederversammlung des betroffenen Gebietsverbandes eingeholt werden.

§ 12 Gültigkeit der Satzung

(1) Auflösung; Der Kreisverband löst sich auf, wenn er weniger als 4 Mitglieder hat oder wenn die Posten des geschäftsführenden Kreisvorstandes nicht besetzt werden können. Bei einer Auflösung des Kreisverbandes verliert diese Satzung ihre Gültigkeit. Das Vermögen des Kreisverbandes fällt an den Landesverband Baden-Württemberg der Partei dieBasis. Diesem sind auch alle Utensilien, Dokumente, Protokolle, Akten, Mitgliederlisten, elek. Kommunikationsmittel und die Buchführung zu übergeben.

(2) Inkrafttreten: Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 25.04.2021 in 74369 Löchgau beschlossen und tritt mit der Unterzeichnung durch den Kreisvorstand in Kraft.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragssehluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der sinngemäßen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

§ 14 Übergangsregelung bezüglich Kreismitgliederversammlung

Der § 6 Absatz 15 entfällt nach der ersten ordentlichen KMV.

§ 15 Übergangsbestimmung

(1) Zur Gründungsversammlung des Kreisverbands werden alle diejenigen eingeladen die im Tätigkeitsgebiet zum Zeitpunkt der Einladung Mitglied in der Partei sind. Die Gründungsversammlung beschließt die Kreisverbandssatzung und wählt den Kreisvorstand. Wahlberechtigt sind alle am Versammlungstag bestätigten Mitglieder.

(2) Der § 15 entfällt ersatzlos nach wirksamer Gründung des Kreisverbandes.

Löchgau, den 25.04.2021